Satzung

Name u. Sitz des Verein

Der Verein führt den Namen Fußballverein 1927 Cölbe e.V. Er hat seinen Sitz in Cölbe, Kreis Marburg-Biedenkopf, ist Mitglied des Landessportbundes Hessen in Frankfurt/Main und des Hessischen Fußballverbandes Frankfurt/Main und erkennt dessen Satzung an.Die Vereinsfarben sind rotweiß-rot.Der Verein wurde 1927 gegründet. Er ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 628 eingetragen.

Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

Der Verein führt den Namen Fußballverein 1927 Cölbe e.V. Er hat seinen Sitz in Cölbe, Kreis Marburg-Biedenkopf, ist Mitglied des Landessportbundes Hessen in Frankfurt/Main und des Hessischen Fußballverbandes Frankfurt/Main und erkennt dessen Satzung an.Die Vereinsfarben sind rotweiß-rot.Der Verein wurde 1927 gegründet. Er ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 628 eingetragen.

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Vereinsämter

(1) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

(2) Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann Hilfspersonal bestellt werden; § 2 Abs. 3 ist zu beachten.

Mitglieder

(1) Der Verein besteht aus:
(a) ordentlichen Mitgliedern
(b) jugendlichen Mitgliedern
(c) Ehrenmitgliedern

(2) Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt und den Voraussetzungen des §15.

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die in unbescholtenem Ruf steht.

(2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(4) Mit der Aufnahme durch den Vorstand und Zahlung der Aufnahmegebühr (§ 10) beginnt die Mitgliedschaft.

(5) Die Aufnahme ist in der folgenden Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

Aufnamefolgen

Jedes neue Mitglied erhält eine Mitgliedskarte, eine Vereinsnadel und ein Exemplar der Satzung. Es verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der Satzung.

Rechte der Mitglieder

(1) Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Die Mitglieder (§ 5) genießen im übrigen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins ergeben.

(3) Die ordentlichen und die Ehrenmitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht und gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(4) Die jugendlichen Mitglieder haben das Recht, an der Monatsversammlung als Zuhörer teilzunehmen.

(5) Ehrenmitglieder sind auf Wunsch von Beitragsleistungen zu befreien.

Pflichten der Mitglieder

1) Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.

(2) Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet. Dies gilt insbesondere auf den Sportplätzen. Die Platz- und Spielordnung ist einzuhalten.

(3) Sämtliche Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet (Beachte § 8 Abs. 5).

(4) Die Pflicht zur Zahlung einer Umlage ergibt sich aus § 12.

Aufnamegebüren

Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

Beitrag

(1) Die Höhe und den Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.

(2) Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden schriftlich gemahnt. Bleiben sie trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als 12 Monate im Rückstand, so kann der fällige Beitrag nebst den entstandenen Nebenkosten eingezogen werden. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie nach § 14 ausgeschlossen werden.

(3) Der Vorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.

Umlage

(1) Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage anordnen.

(2) § 11 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

Austritt

(1) Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Vorstand spätestens am 30. November zugegangen sein.

(2) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

Ausschluss

(1) Durch Beschluss des Vorstandes, von dem 2/3 anwesend sein müssen, kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließgründe sind insbesondere:

(a) grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane
(b) schwere Schädigung des Ansehens des Vereins
(c) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und ausßerhalb des Vereins
(d) Nichtzahlung des Beitrages nach zweimaliger Mahnung (§ 11 Abs. 2).

(2) Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
(4) Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung das Recht der Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
(5) Bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluss des Mitgliedes, steht diesem der ordentliche Rechtsweg offen.

Ehrungen

(1) Der Verein verleiht, gerechnet ab Vollendung des 18. Lebensjahres
(a) die Vereinsnadel in Silber für 25jährige Mitgliedschaft
(b) die Vereinsnadel in Silber für 40jährige Mitgliedschaft
(c) die Ehrenmitgliedschaft für 50jährige Mitgliedschaft

(2) Für besondere Verdienste um den Verein und um den Fußballsport können verliehen werden
(a) die Vereinsnadel in Silber
(b) die Vereinsnadel in Gold
(c) die Ehrenmitgliedschaft
(d) den Sportbrief für langjährige hervorragende Spielertätigkeit

(3) Die Verleihung der Vereinsnadel wird vom Vorstand beschlossen und in der ordentlichen Mitgliederversammlung vollzogen.
(4) Die Ernennung eines Ehrenmitgliedes nach § 15 Abs. 2 c erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind
(a) der Vorstand
(b) der erweiterte Vorstand
(c) die Mitgliederversammlung

Vorstand

(1) Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist je einzeln zur Vertretung berechtigt.

(2) Rechtshandlungen, die den Verein zu Leistungen von mehr als 1.000 DM verpflichten, bedürfen der Zustimmung des erweiterten Vorstandes.

Erweiterter Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus
(a) dem Vorstand (§ 17)
(b) dem Kassenwart
(c) dem Schriftführer
(d) dem Spielausschussobmann
(e) dem Jugendleiter
(f) dem Pressewart
(g) den zwei Beisitzern
(h) dem Hauswart
(i) dem Vorsitzenden (oder Vertreter) der Altherrenvereinigung (AHV)
(j) dem Geschäftsführer (oder Vertreter) der Altherren-Mannschaft (AH).

(2) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung in schriftlicher und geheimer Abstimmung.

(3) Der gesamte Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

(4) Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der erweiterte Vorstand befugt, bis zur Beendigung des des laufenden Geschäftsjahres einen Nachfolger einzusetzen. Scheidet während seiner Amtszeit der 1. oder 2. Vorsitzende, sowie mehr als die Hälfte der erweiterten Vorstandmitglieder aus, so muss innerhalb von 4 Wochen eine Nachwahl durch die außerordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

Kassenwart

(1) Der Kassengeschäft hat die Kassengeschäfte zu erledigen.

(2) Er hat einen jährlichen Haushaltsplan aufzustellen, der vom Vorstand zu genehmigen und in der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen ist.

(3) Er hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung den Kassenprüfern (§ 32) zur Überprüfung vorzulegen.

Schriftführung

1) Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und die Protokollführung in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.

(2) Protokolle muss er geimeinsam mit dem 1. und 2. Vorsitzenden unterzeichnen.

Spielerausschussobmann

Dem Spielausschussobmann unterliegt die Leitung des gesamten sportlichen Betriebs.

Jugendleiter

Dem Jugendleiter unterstehen die jugendlichen Mitglieder. Er hat ihre besonderen Interessen dem Vorstand gegenüber zu vertreten.

Pressewart

(1) Der Pressewart sorgt für die Berichterstattung über das sportliche und gesellige Vereinsleben.(2) Ihm obliegt die gesamte Öffentlichkeitsarbeit des Vereins.

Beisitzer

Zwei Beisitzer wirken im Vorstand mit. Sie sollen zu allen nicht besonders erwähnten Aufgaben, insbesondere aber zu Zwecken der Repräsentation des FV Cölbe, herangezogen werden.

Hauswart

Der Hauswart ist für die Instandhaltung und Wartung des Vereinshauses einschließlich der Einrichtungen und des Inventars verantwortlich.

Erweiterte Vorstandssitzung

1) Eine erweiterte Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen.

(2) Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Einladung obliegt dem Vorstand.

(3) Der erweiterte Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Stimmberechtigt sind, neben dem Vorstand (§ 17), die Mitglieder des erweiterten Vorstandes (§ 18 b-j) und deren Vertreter.

Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie muss im ersten Halbjahr stattfinden.

(3) Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand (§ 17) per Aushang im Schaukasten Heidestraße und Bekanntgabe im "Mitteilungsblatt der Geimeinde Cölbe" mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin. Sie muss die Tagesordnung enthalten. Außerhalb der Gemeinde wohnhafte Vereinsmitglieder sind schriftlich zu benachrichtigen.

(4) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen.

Inhalte der Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung muss enthalten
(a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts über das vergangene Geschäftsjahr
(b) Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Vereins
(c) Festsetzung von Fälligkeit und Höhe der Aufnahmegebühren, der Jahresbeiträge und einer etwaigen Umlage (§ 10-12)
(d) Entlastung des Vorstandes
(e) Wahl des neuen Vorstandes.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt außerdem Satzungsänderungen.

Beschlussfassung der Mitgliedervers.

(1) Die ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorstand und mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern wenigstens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(2) Sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts Anderes bestimmen, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Versammlung leitenden Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(3) Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so müssen dies mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder beantragen. Wahlen müssen stets geheim durchgeführt werden.

(4) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen (vgl. § 20).

Außerordentliche Mitgliedervers.

(1) Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

(2) Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen.

(3) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

(4) Nur eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann über eine Auflösung des Vereins beschließen.

Name u. Sitz des verein
Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
Geschäftsjahre
Vereinsämter
Mitglieder
Erwerb der Mitgliedschaft
Aufnahmefolgen
Rechte der Mitglieder
Pflichten der Mitglieder
Aufnahmegebühren
Beitrag
Umlage
Austritt
Ausschluss
Ehrungen
Vereinsorgane
Vorstand
Erweiterter Vorstand
Kassenwart
Schriftführung
Spielerausschussobmann
Jugendleiter
Pressewart
Beisitzer
Hauswart
Erweiterte Vorstandssitzung
Ordentliche Mitgliedervers.
Inhalte der Tagesordnung
Beschlussfassung der Mitgliedervers.
Außerordentliche Mitgliedervers.
Kassenprüfer
Vereinsschlüsse
Verwaltung u. Finanzausschuss
Sportauschuss
Vergütungswart
Vergütungsausschuss
Haftpflicht
Auflösung des Vereins
Inkrafttreten der Satzung
Kassenprüfer

Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den von der ordentlichen Mitgliederversammlung dazu bestellten zwei Kassenprüfern. Diese geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfung und erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer dem Vorstand nicht angehören, sie werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.

Vereinsschlüsse

Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse einzusetzen, insbesondere

(a) einen Verwaltungs- und Finanzausschuss
(b) einen Sportausschuss
(c) Vergnügungswart
(d) Vergnügungsausschuss.Weitere Ausschüsse dürfen nach Bedarf gebildet werden.

Verwaltung u. Finanzausschuss

Dem Verwaltungs- und Finanzausschuss gehören neben dem Kassenwart die jeweils erforderliche Anzahl von sachkundigen Mitgliedern an. Sie beraten den Vorstand in finanziellen und wirtschaftlichen Fragen und haben das Recht, selbst zu planen und Vorschläge zu unterbreiten.

Sportauschuss

Der Sportausschuss unterstützt den Vorstand sowohl bei der sportlichen Ausbildung und Betreuung der aktiven Mitglieder als auch bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Spiel- und Sportbetriebes. Er setzt sich zusammen aus dem Spielausschussobmann, den Mitgliedern des Spielausschusses und den jeweiligen Spielführern der 1. und 2. Mannschaft, sowie dem im Moment für den Verein tätigen Übungsleiter.

Vergütungswart

Der Vergnügungswart ist für die Durchführung und Abwicklung der vom Verein veranstalteten Festlichkeiten verantwortlich. Im Einvernehmen mit dem Vorstand soll er die einzelnen Veranstaltungen für das ganze Geschäftsjahr rechtzeitig festlegen und bekanntgeben.

Vergütungsausschuss

(1) Der Vergnügungsausschuss besteht aus dem Vergnügungswart und 4 Mitgliedern. Er setzt das Programm für die gesellschaftlichen Veranstaltungen fest, das der Zustimmung des Vorstandes bedarf, bereitet die einzelnen Veranstaltungen selbständig vor und leitet sie.

(2) Der Vergnügungsausschuss kann sich beliebig aus der Reihe der Mitglieder durch Zuwahl ergänzen. Die Gewählten sind dem Vorstand anzuzeigen.

Haftpflicht

Für dei aus dem Spielbetrieb entstandenen Schäden und Sachverluste auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins haftet der Verein seinen Mitgliedern gegenüber nicht.

Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst.

(2) Zur Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung durch eingeschriebenen Brief an alle erreichbaren stimmberechtigten Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von einem Monat. § 30 ist zu beachten.

(3) Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1. Vorsitzende, dre Kassenwart und der Schriftführer zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach § 47 ff. BGB.

(4) Bei der Auflösung des Vereins sowie bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Cölbe, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Fußballsports in dem Ortsteil Cölbe verwenden muss.

(5) Der 1. Vorsitzende hat die Auflösung des Vereins beim Vereinsregister beim Amtsgericht Marburg anzumelden.

Inkrafttreten der Satzung

Durch die vorstehende, in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 17. November 1984 beschlossene Satzung erlischt die in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 30. Mai 1959 errichtete Satzung.
3553 Cölbe, den 17. November 1984

Ludwig Feußner
Werner Waldmann
Hermann Boudemont
Heinz Wolf
Heinrich Wagner
Hans Wagner
Daniel Lenz

Lorenz SchaibleLorenz SchaibleLorenz SchaibleLorenz Schaible
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